Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis


Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025


1.   Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Ellhofen wird in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis 
       7. Februar 2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Ellhofen, Zimmer 1, Kirchplatz 1,
       74248 Ellhofen (Containerbau)
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte
       kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten über-           prüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerver- 
       zeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
       Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung be-
       steht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß §
       51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

       Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht-
       gerät möglich. 3)

       Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor
     der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Bürgermeisteramt 
     Ellhofen, Kirchplatz 1, 74248 Ellhofen
Einspruch einlegen.

     Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025
     eine
Wahlbenachrichtigung.

     Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
     Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

     Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahl-
     schein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 267 Heilbronn

  •  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
  •  oder
  •  durch Briefwahl

     teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

       a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis
            nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das
            Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,

       b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der 
             Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

       c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss
            des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

       Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025,
       15.00 Uhr,
bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

        Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht
        zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt
        werden.

        Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn
        verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

        Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c
        angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

        Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass
        er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer 
        anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  •    einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  •    einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  •    einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief-
       umschlag und
  •    ein Merkblatt für die Briefwahl.

       Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechti-
       gung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
       bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor
       Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
       auszuweisen.

       Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme
       gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16.
       Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahl-
       berechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung,
       die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
       Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfs-
       person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer
       anderen Person erlangt hat.

       Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
       die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

       Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich
       von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
       abgegeben werden.


Ellhofen, 17. Januar 2025

gez.

Felix Pontow

(Bürgermeister)